Panoramafreiheit
Die erste Situation ergab sich während eines Streifzuges durch Linden, um Fotos für eine Serie über die stadtteiltypische Kiosk-Landschaft zu schiessen. Meine Aufmerksamkeit galt einem kleinen in eine Häuserzeile eingebetteten Kiosk der gegenüberliegenden Strassenseite. Da der Kiosk nur einen kleinen Teil des Gesamtbildes ausmachte, fiel mir durch den Sucher zunächst gar nicht auf, dass aus dem dunklen Verkaufsfenster ein irgendwie forderndes „Hallo“ hinüber schallte.
Nach dem einige Aufnahmen auf der Karte waren (man sagt ja heute nicht mehr „Im Kasten“ …), ging ich hinüber, um den genauen Grund der Kontaktaufnahme zu erfahren. „Sie müssen aber erstmal fragen!“ kam es mir gleich entgegen. Freundlich wies ich auf meinen Standpunkt hin, dass es ja nicht verboten sein kann, Stadtteilportraits inklusive der Architektur einzufangen. Anders geht das ja auch gar nicht. Allerdings wurde mir schnell klar, dass die Kioskverkäuferin eher befürchtete auf dem Foto erkannt zu werden, was allerdings nicht der Falls war.
Diverse Quellen im Netz zitieren dazu die Rechtsprechung, dass in Deutschland die so genannte Panoramafreiheit gilt. Zusammengefasst bedeutet dies, Fotos von Gebäuden/Gegenständen lassen sich bedenkenlos erstellen und veröffentlichen, solange sie von einem öffentlich zugänglichen Ort erstellt wurden. Witzigerweise gilt es nicht mehr als „öffentlich zugänglich“, wenn man z.B. aus dem ersten Stock eines Hauses heraus seine Aufnahmen macht, oder gar nur auf einer Leiter steht.
Innenaufnahmen
Die zweite Situation ereignete sich in einem Eiscafé. Ich habe die Angewohnheit, in nahezu allen Gastronomiebetrieben, in denen ich verweile, die Kamera auf den Tisch zu legen und aus dieser Position ohne großen Aufwand die Szene in Langzeitbelichtung einzufangen. Unglücklicherweise befand sich in Blickrichtung des Objektivs der Tresen mit den beeindruckenden Kuchenmassen. Der Bedienung schien dies verdächtig und vermutete womöglich Spionage. Sie stellte sich provokant vor den Kuchentresen und forderte mich kurz danach auf, das Fotografieren zu unterlassen.
Selbstverständlich folgte ich bei allem Unverständnis dennoch ihrem Wunsch. Das Hausrecht ist nun einmal höher einzuschätzen als die Kreativität eines Einzelnen (grml …). Diese intuitive Einschätzung wird denn auch von der Rechtsprechung untermauert.
Allerdings schrecke ich bei den bisher so entstandenen Fotos nicht davor zurück, sie dennoch einmal irgendwann zu veröffentlichen. In der Regel sind hierbei Stillleben entstanden, die weniger die Lokalität erkennen lassen, sondern durch die Kameraposition und die Zentrierung auf Beiwerk einen eher kreativen Charakter haben. Ich lasse es in diesen Fällen einfach darauf ankommen.
Hinweise und weiterführende Infos
Diese Zusammenfassung gibt nur die unverbindlichen Ergebnisse meiner Web-Recherche wieder, und kann im Ernstfall natürlich nicht als Rechtsgrundlage verwendet werden. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema stehen unter anderem hier:
Guten *auf die Uhrschau* Mittag,
ich bin vor ein paar Tagen über deinen Blog gestoßen und hab ihn mal in meine Feedliste aufgenommen. Der Artikel hier ist der erste den ich ( aus Zeit Gründen ) komplett gelesen habe. Sehr deutliche Erklärung, wie das mit dem deutschen Recht in der Hinsicht aussieht. Ich für meinen Teil finde es komisch, dass Leute Probleme damit haben auf Bildern zu sein. An sich sind doch Bilder nicht verwerflich. Wenn ich auf Bildern drauf bin würde ich am liebsten Sagen: „Schicks mir an meine Mailadresse, damit ich es auch habe!“ und nicht: „Wehe du machst noch ein Bild…“
Und das obwohl ich mich nicht für photogen und hübsch halte…
Naja, mach weiter so!
Gruß
Bastian
Buen trabajo,bravo!!